Schwebende Geschäfte

Schwebende Geschäfte Definition

Schwebende Geschäfte sind beidseitig verpflichtende Geschäfte / Verträge zwischen zwei Vertragsparteien, die von beiden Seiten noch nicht erfüllt und damit noch "schwebend" sind.

Schwebende Geschäfte werden im Grundsatz nicht gebucht und nicht bilanziert.

Beispiele

Beispiel: Kaufvertrag als Schwebendes Geschäft

Ein Kaufvertrag für einen Computer, dessen Lieferung (seitens des Verkäufers) und Zahlung (seitens des Käufers) noch nicht erfolgt ist, ist ein schwebendes Geschäft.

Der Computer ist bis zur Lieferung weiterhin in der Bilanz des Verkäufers, das Geld dafür in der Bilanz des Käufers.

Erfolgt dann die Lieferung, wird der PC in der Bilanz des Käufers aktiviert (das Vermögen erhöht sich) und entweder eine Verbindlichkeit in Höhe der Rechnung eingebucht (Schulden erhöhen sich) oder es wird gleich bezahlt und das Bankkonto oder die Kasse des Käufers vermindern sich entsprechend (Vermögen mindert sich).

Jetzt schwebt nichts mehr, der Vertrag wurde umgesetzt.

Weitere Beispiele

Miet-, Leasing- und Versicherungsverträge und so weiter sind weitere Beispiele für schwebende Geschäfte, Leistung und Gegenleistung stehen sich ausgeglichen gegenüber.

Ausnahmen von der Nichtbilanzierung

Basierend auf dem Imparitäts- bzw. Vorsichtsprinzip gibt es jedoch Ausnahmen von der Nichtbilanzierung: sind aus dem schwebenden Geschäft Verluste zu erwarten (sogenannte Drohverluste), müssen diese über Drohverlustrückstellungen abgebildet werden.

Hier stehen sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr ausgeglichen gegenüber.

Beispiel: Schwebendes Geschäft bilanzieren

Ein Unternehmen hat einen mehrjährigen Mietvertrag für ein Ladengeschäft geschlossen, kann die Räume aber nicht mehr nutzen, da der Laden aufgrund anhaltender Verluste geschlossen wurde.

Die Leistung hat für das Unternehmen keinen Wert mehr (Räume stehen leer), aber die Gegenleistung – die zu zahlende Miete – hat natürlich einen Wert; das muss handelsrechtlich über eine Rückstellung für drohende Verluste nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB abgebildet werden (steuerlich darf eine Drohverlustrückstellung nicht gebildet werden, § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG).

Einbezug in Bewertungseinheiten

Neben Vermögensgegenständen, Schulden und weiteren können auch schwebende Geschäfte in Bewertungseinheiten nach § 254 HGB eingeschlossen werden.