Vollkonsolidierung

Vollkonsolidierung Definition

Die Vollkonsolidierung wird bei in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen (Unternehmen, bei denen die Muttergesellschaft die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses hat, also üblicherweise bei Mehrheit der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile) angewandt.

Vollkonsolidierung bedeutet, dass das Vermögen, die Schulden, die Erträge und Aufwendungen der Tochterunternehmen vollständig (zu 100 %) in den Konzernabschluss einbezogen werden.

Die handelsrechtliche Vollkonsolidierung ist in den §§ 300 bis 307 HGB geregelt.

Beispiel

Beispiel: Bedeutung einer Vollkonsolidierung

Die Mutter AG hält 70 % der Anteile (und damit die Mehrheit) an der Tochter GmbH, die Tochter GmbH ist deshalb eine Tochtergesellschaft der Mutter AG und die Mutter AG muss einen Konzernabschluss aufstellen.

Hat die Tochtergesellschaft einen PKW im Anlagevermögen, ist dieser PKW in der Konzernbilanz mit seinem gesamten Wert wieder zu finden. Ebenso sind die Darlehen des Tochterunternehmens in der Konzernbilanz zu finden und ebenso gehen die Umsätze des Tochterunternehmens in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ein (gegebenenfalls werden jedoch Posten im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen herauskonsolidiert).

Dieser vollständige, 100%ige Einbezug ist unabhängig davon, ob die Konzernmutter 60 %, 70 % oder 100 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Die Berücksichtigung, dass bei einer Beteiligung des Mutterunternehmens an der Tochtergesellschaft von beispielsweise nur 70 % ein Teil des Vermögens, der Schulden und so weiter (die anderen 30 %) anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist, erfolgt durch sogenannte Minderheitenanteile im Konzernabschluss (Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des § 307 HGB).

Der 100%ige Einbezug auch bei einer Unter-100 %-Beteiligung mag einem seltsam vorkommen, aber durch den beherrschenden Einfluss beherrscht das Mutterunternehmen die Vermögenswerte des Tochterunternehmens und kann über ihre Verwendung entscheiden (wenn man so will: es genügt, durch Stimmrechtsmehrheit darüber bestimmen zu können; man muss es nicht zu 100 % besitzen).

Die Vollkonsolidierung ist gewissermaßen der Standard in Konzernen. Hat ein großer Konzern 500 Tochtergesellschaften, kann man in der Regel davon ausgehen, dass weit über 400 davon vollkonsolidiert werden.

Das Gegenstück dazu wäre die für Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures; zum Beispiel wenn zwei Unternehmen jeweils 50 % an einem Unternehmen halten und damit keiner die Mehrheit hat, sondern beide gleichberechtigt sind) und damit viel seltener angewandte anteilsmäßige Konsolidierung bzw. Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB.